Satzung

 

Des Motor-Sport-Club „FLOTT-WEG“ Pfalzdorf e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen:Motor-Sport-Club „FLOTT-WEG“ Pfalzdorf e.V.

2.    Der Verein wurde im Jahre 1953 errichtet und hat seinen  Sitz in Goch-Pfalzdorf.

 3.    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nr. 0493 eingetragen.

 4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

 1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte   Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.) Zweck des Vereins ist die Förderung:

a)Förderung des Sports

 b)Förderung der (technischen) Kultur

 

3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere die Einwirkung in Fragen der Verkehrserziehung sowie die Bereitstellung organisatorischer Grundlagen für eine gesellschaftliche und sportliche Betätigung auf dem Gebiet der Kraftfahrt.

 

b) Die Pflege von Kulturwerten, besonders die Pflege und Erhaltung historischer Fahrzeuge (PKW, Traktoren usw.).

 

c) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurieren, Vorführen und Ausstellung der historischen Fahrzeuge in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.

 

d) Kulturgut im Sinne dieser Satzung kann jedes Motorfahrzeug sein, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1): Das Herstellungsjahr liegt mindestens 30 Jahre zurück.

2): Das Fahrzeug befindet sich in gutem historischen Zustand.

3): Es wird im Sinne der Erhaltung technischen Kulturgutes in gepflegtem Zustand erhalten.       

4.) Ferner die Erziehung zum guten Kraftfahrer durch Geschicklichkeit und Vorsicht im Straßenverkehr, im Rahmen der bestehenden Verkehrsvorschriften.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

 

1. ) Der verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4.) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 5.) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Aufnahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 2.) Personen, die den Vereinen uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu Unterstützung bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 3.) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes alle Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Belange des MSC „FLOTT-WEG“ oder um die Förderung des Motorsports besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.) die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 2.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahresschriftlich kündigt. (Austritt)

 3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 4.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

 

1.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 2.) Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 3.) Beiträge sind im voraus zu zahlen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1.)  die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1.)  Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

 2.)  Zum Geschäftsführenden Vorstand können gehören:

 1.    Vorsitzende

 2.    Vorsitzende

 1.    Geschäftsführer

 1.    Kassierer

 

3.)  Dem erweiterten Vorstand können angehören:

 Der 2. Kassierer;

 der 1. Schriftführer und Pressewart;

 der 2. Schriftführer und Pressewart;

 2 Sportwarte, Abteilung Rallye;

 2 Sportwarte, Abteilung Slalom;

 2 Sportwarte für historische Fahrzeuge;

 2 Technische Leiter;

 5 Beisitzer.  

4.)  Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Gesamtvertretung. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 abs. 1 und 32 BGB.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

 

1.) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen;

 Scheiden der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über:

1.)  Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

 2.)  Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht in der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

 3.)  Die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1.) Nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung Einberufen und dem Versammlungstage muss mindestens 1 Woche liegen.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.) Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstandes

 - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

- die Jahresrechnung

 - die Entlastung des Vorstandes

 - die Beiträge

 - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 2.) Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 3.)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 4.)Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 5.)Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme  des Vorsitzenden den Ausschlag.

 6.)Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 7.)Jugendliche und Kinder (§§ 104 ff. BGB) haben kein Stimmrecht.

 8.) Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

1.) Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im  

 § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2.) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Förderverein Löschzug Pfalzdorf e.V., die das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10.03.2014 verabschiedet.

Erneute Änderung vom 16.10.2016 beim Vereinsregister in Kleve